Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,20020
OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80 (https://dejure.org/1981,20020)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.1981 - 16 UF 276/80 (https://dejure.org/1981,20020)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. März 1981 - 16 UF 276/80 (https://dejure.org/1981,20020)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,20020) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1587a, 1587b
    Versorgungsausgleich; dynamische Anwartschaft auf Versorgungsrente der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (hier: Einbezug einer VBL-Rente).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 570
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 16.06.1980 - 2 UF 124/80

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Anwartschaften aus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80
    Hinreichender Anlaß, auf der Grundlage der hier vorgenommenen Auslegung zu der Unverfallbarkeit davon in der verfassungsrechtlichen Beurteilung abzuweichen, besteht nach Auffassung des Senats auch für Renten der VBL nicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 1016, 1017, 1018; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1018, 1019).

    Diese Voraussetzungen sind jedoch erst bei Eintritt des Versicherungsfalles gegeben, d.h. wenn der Berechtigte dann noch dem öffentlichen Dienst angehört (vgl. zum Beispiel OLG Schleswig FamRZ 1980, 600; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1018; OLG Celle FamRZ 1980, 1134; OLG Hamburg FamRZ 1980, 1133 [Ls]).

    Durch die gesetzliche Regelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB soll gewährleistet werden, daß nur solche Versorgungsanwartschaften ausgeglichen werden, die durch künftige Entwicklungen nicht mehr wesentlich beeinträchtigt werden können, und die dem Inhaber der Anwartschaft auch dann verbleiben, wenn er aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet (OLG Celle FamRZ 1980, 164, 165; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016, 1017).

    Zwar vertritt ein Teil der Senate des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1980, 801; 1980, 804; a.A. OLG Celle FamRZ 1980, 807; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016, 1018) die Auffassung, auch die nicht unverfallbare Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente sei jedenfalls dann in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie dem Ausgleichsberechtigten zusteht.

    Die Vorschrift zur "Unverfallbarkeit« betrieblicher Rentenanwartschaften regelt deshalb lediglich im einzelnen näher, wie der Wertunterschied zu ermitteln ist; in diesem Zusammenhang kommt es jedoch nicht darauf an, wer Ausgleichsberechtigter und wer Ausgleichspflichtiger ist (OLG Celle FamRZ 1980, 807, 808; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016, 1018).

    Auf die sehr umstrittene Frage, wie eine unverfallbare VBL-Versorgungsrente in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berechnen ist (einerseits zeitanteilige Berechnung nach der Methode des Bundesjustizministeriums, Rechtsanwenderbroschüre S. 238, und der Versorgungsanstalten; OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 769; teilweise abweichend OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; andererseits Hochrechnung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden Sozialversicherungsrente nach Maßgabe der durchschnittlichen oder zuletzt erreichten persönlichen Bemessungsgrundlage bzw. unter Berücksichtigung des in den letzten drei Jahren erworbenen persönlichen Vomhundertsatzes - OLG Celle FamRZ 1980, 804; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Trey, NJW 1978, 307; Voskuhl/Pappai/ Niemeyer, Der Versorgungsausgleich in der Praxis S. 163), kommt es bei der von dem Senat zu der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente vertretenen Auffassung vorliegend nicht an.

  • OLG München, 22.02.1980 - 4 UF 85/79
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80
    b) Von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei schon dann unverfallbar iSv § 1581a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB, wenn die in der Satzung vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, denn bereits unter diesen Voraussetzungen bzw. denen des § 1 Abs. 1 BetrAVG sei die Anwartschaft "dem Grunde nach« unverfallbar (vgl. zum Beispiel OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 765; Maier in MünchKomm, BGB Ergänzungsband zu § 1587a Rdn. 220c und 221a).

    bb) Diese in ihren Auswirkungen unzuträglichen Ergebnisse lassen sich auch nicht damit rechtfertigen, sie seien zwangsläufige Folge gesetzlicher Grundentscheidungen beim Versorgungsausgleich: Das Gesetz gehe nämlich von dem Grundsatz aus, den Versicherungs- oder Versorgungsfall für den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit zu fingieren mit der Folge, daß allein die am Ende der Ehezeit oder spätestens in dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sein sollen (OLG München FamRZ 1980, 598, 599; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022, 1023; Maier, aaO § 1587a Rdn. 220b).

    cc) Der Senat ist der Auffassung, daß es sich in dem Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der zur Unverfallbarkeit aufgeworfenen Streitfrage nicht lediglich um eine solche zu der Höhe der Anwartschaft handelt, denn die statische, beitragsbezogene Versicherungsrente und die volldynamische, der Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassende Versorgungsrente unterscheiden sich voneinander nicht nur der Höhe nach; sie stellen vielmehr zwei in ihrer Qualität und nach ihren Bemessungsgrundlagen völlig verschiedene Rentenanwartschaften dar (OLG München FamRZ 1980, 598, 599).

    dd) Auch der Gesichtspunkt, daß die Gesamtversorgung der VBL der Beamtenversorgung nahesteht (OLG Bamberg FamRZ 1980, 161, 162; OLG München FamRZ 1980, 598, 599), vermag es nicht zu rechtfertigen, die vollen Anwartschaften auf nichtdynamische Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalles in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

    Zwar wird insoweit vielfach argumentiert, der Versorgungsausgleich bezüglich beamtenrechtlicher Versorgungsrechte werde nach § 1587b Abs. 2 BGB ohne Rücksicht darauf durchgeführt, ob der Beamte später aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, und tatsächlich beamtenrechtliche Anwartschaften erhalte (OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598, 599).

    Auf die sehr umstrittene Frage, wie eine unverfallbare VBL-Versorgungsrente in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berechnen ist (einerseits zeitanteilige Berechnung nach der Methode des Bundesjustizministeriums, Rechtsanwenderbroschüre S. 238, und der Versorgungsanstalten; OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 769; teilweise abweichend OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; andererseits Hochrechnung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden Sozialversicherungsrente nach Maßgabe der durchschnittlichen oder zuletzt erreichten persönlichen Bemessungsgrundlage bzw. unter Berücksichtigung des in den letzten drei Jahren erworbenen persönlichen Vomhundertsatzes - OLG Celle FamRZ 1980, 804; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Trey, NJW 1978, 307; Voskuhl/Pappai/ Niemeyer, Der Versorgungsausgleich in der Praxis S. 163), kommt es bei der von dem Senat zu der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente vertretenen Auffassung vorliegend nicht an.

  • AG Lörrach, 27.09.1979 - 1 F 32/79

    Voraussetzung für eine Scheidung gem. § 1565 BGB; Durchführung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80
    b) Von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei schon dann unverfallbar iSv § 1581a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB, wenn die in der Satzung vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, denn bereits unter diesen Voraussetzungen bzw. denen des § 1 Abs. 1 BetrAVG sei die Anwartschaft "dem Grunde nach« unverfallbar (vgl. zum Beispiel OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 765; Maier in MünchKomm, BGB Ergänzungsband zu § 1587a Rdn. 220c und 221a).

    Der Senat vermag dem Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1980, 161, 162) nicht darin beizupflichten, die durch die Einbeziehung der Versorgungsrente in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich bedingten unbilligen Ergebnisse in einzelnen Fäden seien Ausfluß des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen versicherungsrechtlichen Prinzips, und deshalb als Härten und gewisse Ungerechtigkeiten einer generalisierenden Regelung hinzunehmen; es dürfte sich vielmehr hierbei um nachträglich eintretende Unbilligkeiten der Durchführung des Versorgungsausgleichs handeln, die wohl in ihrer Schwere denen gleichzustellen sind, welche für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG FamRZ 1980, 328) Anlaß waren, dem Gesetzgeber zur Vermeidung verfassungswidriger Auswirkungen des Versorgungsausgleichs ergänzende Regelungen aufzugeben.

    dd) Auch der Gesichtspunkt, daß die Gesamtversorgung der VBL der Beamtenversorgung nahesteht (OLG Bamberg FamRZ 1980, 161, 162; OLG München FamRZ 1980, 598, 599), vermag es nicht zu rechtfertigen, die vollen Anwartschaften auf nichtdynamische Versorgungsrente vor Eintritt des Versicherungsfalles in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen.

    Zwar wird insoweit vielfach argumentiert, der Versorgungsausgleich bezüglich beamtenrechtlicher Versorgungsrechte werde nach § 1587b Abs. 2 BGB ohne Rücksicht darauf durchgeführt, ob der Beamte später aus dem Beamtenverhältnis ausscheide, und tatsächlich beamtenrechtliche Anwartschaften erhalte (OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598, 599).

    Auf die sehr umstrittene Frage, wie eine unverfallbare VBL-Versorgungsrente in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berechnen ist (einerseits zeitanteilige Berechnung nach der Methode des Bundesjustizministeriums, Rechtsanwenderbroschüre S. 238, und der Versorgungsanstalten; OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 769; teilweise abweichend OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; andererseits Hochrechnung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden Sozialversicherungsrente nach Maßgabe der durchschnittlichen oder zuletzt erreichten persönlichen Bemessungsgrundlage bzw. unter Berücksichtigung des in den letzten drei Jahren erworbenen persönlichen Vomhundertsatzes - OLG Celle FamRZ 1980, 804; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Trey, NJW 1978, 307; Voskuhl/Pappai/ Niemeyer, Der Versorgungsausgleich in der Praxis S. 163), kommt es bei der von dem Senat zu der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente vertretenen Auffassung vorliegend nicht an.

  • OLG Hamm, 20.06.1980 - 4 UF 597/79

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Einbezug der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80
    b) Von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei schon dann unverfallbar iSv § 1581a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB, wenn die in der Satzung vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, denn bereits unter diesen Voraussetzungen bzw. denen des § 1 Abs. 1 BetrAVG sei die Anwartschaft "dem Grunde nach« unverfallbar (vgl. zum Beispiel OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 765; Maier in MünchKomm, BGB Ergänzungsband zu § 1587a Rdn. 220c und 221a).

    Diese ist auch auf die Zusatzversorgung in dem Bereich des öffentlichen Dienstes anwendbar, denn es handelt sich insoweit anerkanntermaßen um eine besondere Form der betrieblichen Altersversorgung (OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019, 1020 mwN).

    Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Versicherungsrenten stellten nach dem System der VBL den nichtdynamischen Grundstock einer einheitlichen dynamischen Versorgungsrente dar; diese könne deshalb auch bei ihrer Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden (OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019, 1020; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022, 1023; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 767).

    Auf die sehr umstrittene Frage, wie eine unverfallbare VBL-Versorgungsrente in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berechnen ist (einerseits zeitanteilige Berechnung nach der Methode des Bundesjustizministeriums, Rechtsanwenderbroschüre S. 238, und der Versorgungsanstalten; OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 769; teilweise abweichend OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; andererseits Hochrechnung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden Sozialversicherungsrente nach Maßgabe der durchschnittlichen oder zuletzt erreichten persönlichen Bemessungsgrundlage bzw. unter Berücksichtigung des in den letzten drei Jahren erworbenen persönlichen Vomhundertsatzes - OLG Celle FamRZ 1980, 804; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Trey, NJW 1978, 307; Voskuhl/Pappai/ Niemeyer, Der Versorgungsausgleich in der Praxis S. 163), kommt es bei der von dem Senat zu der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente vertretenen Auffassung vorliegend nicht an.

  • OLG Koblenz, 19.05.1980 - 13 UF 934/79

    Berechnung einer Betriebsrente für den Versorgungsausgleich; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80
    b) Von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei schon dann unverfallbar iSv § 1581a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB, wenn die in der Satzung vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, denn bereits unter diesen Voraussetzungen bzw. denen des § 1 Abs. 1 BetrAVG sei die Anwartschaft "dem Grunde nach« unverfallbar (vgl. zum Beispiel OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 765; Maier in MünchKomm, BGB Ergänzungsband zu § 1587a Rdn. 220c und 221a).

    bb) Diese in ihren Auswirkungen unzuträglichen Ergebnisse lassen sich auch nicht damit rechtfertigen, sie seien zwangsläufige Folge gesetzlicher Grundentscheidungen beim Versorgungsausgleich: Das Gesetz gehe nämlich von dem Grundsatz aus, den Versicherungs- oder Versorgungsfall für den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit zu fingieren mit der Folge, daß allein die am Ende der Ehezeit oder spätestens in dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sein sollen (OLG München FamRZ 1980, 598, 599; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022, 1023; Maier, aaO § 1587a Rdn. 220b).

    Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Versicherungsrenten stellten nach dem System der VBL den nichtdynamischen Grundstock einer einheitlichen dynamischen Versorgungsrente dar; diese könne deshalb auch bei ihrer Einbeziehung in den Versorgungsausgleich nicht in ihre Bestandteile zerlegt werden (OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019, 1020; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022, 1023; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 767).

    Auf die sehr umstrittene Frage, wie eine unverfallbare VBL-Versorgungsrente in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berechnen ist (einerseits zeitanteilige Berechnung nach der Methode des Bundesjustizministeriums, Rechtsanwenderbroschüre S. 238, und der Versorgungsanstalten; OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 769; teilweise abweichend OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; andererseits Hochrechnung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden Sozialversicherungsrente nach Maßgabe der durchschnittlichen oder zuletzt erreichten persönlichen Bemessungsgrundlage bzw. unter Berücksichtigung des in den letzten drei Jahren erworbenen persönlichen Vomhundertsatzes - OLG Celle FamRZ 1980, 804; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Trey, NJW 1978, 307; Voskuhl/Pappai/ Niemeyer, Der Versorgungsausgleich in der Praxis S. 163), kommt es bei der von dem Senat zu der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente vertretenen Auffassung vorliegend nicht an.

  • OLG Celle, 07.05.1980 - 18 UF 175/79

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80
    b) Von einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, die dynamische Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sei schon dann unverfallbar iSv § 1581a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB, wenn die in der Satzung vorgesehene Wartezeit erfüllt ist, denn bereits unter diesen Voraussetzungen bzw. denen des § 1 Abs. 1 BetrAVG sei die Anwartschaft "dem Grunde nach« unverfallbar (vgl. zum Beispiel OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 765; Maier in MünchKomm, BGB Ergänzungsband zu § 1587a Rdn. 220c und 221a).

    Zwar vertritt ein Teil der Senate des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1980, 801; 1980, 804; a.A. OLG Celle FamRZ 1980, 807; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016, 1018) die Auffassung, auch die nicht unverfallbare Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente sei jedenfalls dann in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie dem Ausgleichsberechtigten zusteht.

    Auf die sehr umstrittene Frage, wie eine unverfallbare VBL-Versorgungsrente in dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu berechnen ist (einerseits zeitanteilige Berechnung nach der Methode des Bundesjustizministeriums, Rechtsanwenderbroschüre S. 238, und der Versorgungsanstalten; OLG Bamberg FamRZ 1980, 161; OLG München FamRZ 1980, 598; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016; Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 769; teilweise abweichend OLG Stuttgart FamRZ 1980, 1019; andererseits Hochrechnung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden Sozialversicherungsrente nach Maßgabe der durchschnittlichen oder zuletzt erreichten persönlichen Bemessungsgrundlage bzw. unter Berücksichtigung des in den letzten drei Jahren erworbenen persönlichen Vomhundertsatzes - OLG Celle FamRZ 1980, 804; OLG Zweibrücken FamRZ 1980, 804 [Ls]; OLG Koblenz FamRZ 1980, 1022; Trey, NJW 1978, 307; Voskuhl/Pappai/ Niemeyer, Der Versorgungsausgleich in der Praxis S. 163), kommt es bei der von dem Senat zu der Unverfallbarkeit der Versorgungsrente vertretenen Auffassung vorliegend nicht an.

  • OLG Schleswig, 26.03.1980 - 12 UF 172/79
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80
    Diese Voraussetzungen sind jedoch erst bei Eintritt des Versicherungsfalles gegeben, d.h. wenn der Berechtigte dann noch dem öffentlichen Dienst angehört (vgl. zum Beispiel OLG Schleswig FamRZ 1980, 600; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1018; OLG Celle FamRZ 1980, 1134; OLG Hamburg FamRZ 1980, 1133 [Ls]).

    Die von den Vertretern dieser Auffassung befürchteten Schwierigkeiten bei dem späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der noch verfallbaren Bestandteile der VBL-Rente (Strehhuber, FamRZ 1979, 764, 767) können jedenfalls nichts daran ändern, die unterschiedliche rechtliche Qualität der einzelnen Anwartschaftsteile der Versorgungsrente beim Versorgungsausgleich angemessen zu berücksichtigen (übereinstimmend OLG Schleswig FamRZ 1980, 600, 602).

    Zu Recht hat bereits das Oberlandesgericht Schleswig darauf hingewiesen, daß insoweit materiell-rechtlich beachtliche Unterschiede zwischen Beamten und sonstigen in den Zusatzversorgungseinrichtungen versicherten Bediensteten des öffentlichen Dienstes bestehen (OLG Schleswig FamRZ 1980, 600, 602, 603): Scheidet nämlich ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis aus, so ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (§ 9 iVm § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AVG).

  • OLG Celle, 21.05.1980 - 17 UF 261/79

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Berechnung des zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80
    Zwar vertritt ein Teil der Senate des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1980, 801; 1980, 804; a.A. OLG Celle FamRZ 1980, 807; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016, 1018) die Auffassung, auch die nicht unverfallbare Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente sei jedenfalls dann in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie dem Ausgleichsberechtigten zusteht.

    Die Vorschrift zur "Unverfallbarkeit« betrieblicher Rentenanwartschaften regelt deshalb lediglich im einzelnen näher, wie der Wertunterschied zu ermitteln ist; in diesem Zusammenhang kommt es jedoch nicht darauf an, wer Ausgleichsberechtigter und wer Ausgleichspflichtiger ist (OLG Celle FamRZ 1980, 807, 808; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016, 1018).

  • OLG Düsseldorf, 19.06.1980 - 4 UF 54/79
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80
    Hinreichender Anlaß, auf der Grundlage der hier vorgenommenen Auslegung zu der Unverfallbarkeit davon in der verfassungsrechtlichen Beurteilung abzuweichen, besteht nach Auffassung des Senats auch für Renten der VBL nicht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1980, 1016, 1017, 1018; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1018, 1019).

    Diese Voraussetzungen sind jedoch erst bei Eintritt des Versicherungsfalles gegeben, d.h. wenn der Berechtigte dann noch dem öffentlichen Dienst angehört (vgl. zum Beispiel OLG Schleswig FamRZ 1980, 600; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016; OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1018; OLG Celle FamRZ 1980, 1134; OLG Hamburg FamRZ 1980, 1133 [Ls]).

  • OLG Celle, 18.03.1980 - 12 UF 161/79
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.03.1981 - 16 UF 276/80
    Zwar vertritt ein Teil der Senate des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 1980, 801; 1980, 804; a.A. OLG Celle FamRZ 1980, 807; OLG Hamm FamRZ 1980, 1016, 1018) die Auffassung, auch die nicht unverfallbare Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente sei jedenfalls dann in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen, wenn sie dem Ausgleichsberechtigten zusteht.
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

  • OLG Bremen, 11.02.1980 - 5 UF 81/79
  • OLG Frankfurt, 25.04.1980 - 3 UF 32/79
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht